Zitat von
Rainer
Eine vom Eigentümer bewohnbare, spanische Immobilie im Besitz von Nicht-Residenten wird als geldwerter Vorteil betrachtet und ist entsprechend wie ein fiktives Einkommen zu versteuern. Die Betonung liegt auf "vom Eigentümer bewohnbar", also wenn nicht dauerhaft vermietet, ist es egal, ob die Immobilie für den Ruhestand gekauft bisher leerstehend oder nur selten als Ferienwohnung genutzt wird. Bemessungsgrundlage sind üblicherweise 1,1% vom Katasterwert (bzw. 2%, falls letzte Bewertung länger als zehn Jahre zurückliegend), die neuerdings mit 19% besteuert werden. Die letzte Bewertung steht auf dem Grundsteuerbeleg unter "Año de Revision Catastral".
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