Es besagt, dass Vermieter, ob natürliche oder juristische Personen, die kurzzeitige Unterkunftsdienste über eine Online-Plattform anbieten oder anbieten möchten, sei es professionell oder nicht professionell und regelmäßig oder unregelmäßig, dazu verpflichtet sind, zuvor eine Registrierungsnummer für jede Unterkunft zu beantragen. Diese NRUA muss in den Annoncen angegeben werden. Touristische Mietobjekte dürfen auch online nicht mehr ohne diese Registrierungsnummer vermarktet werden...
https://www.boe.es/eli/es/rd/2024/12/23/1312
Als touristische Vermietung gilt das Angebot, das nicht der Vermietung von Wohnraum entspricht, wie unter Artikel 2 des Gesetzes 29/1994. Sie ergibt sich aus temporären Nutzungen zu Urlaubs- oder Tourismuszwecken, wegen arbeits- oder bildungsbedingten, medizinischen oder anderen begrenzten Aufenthalten, die keinen dauerhaften Wohnbedarf darstellen. Das Verfahren zur Beantragung der Registrierungsnummer erfolgt über die elektronische Zentrale des Colegio de Registradores de la Propiedad y Mercantiles de España...
https://www.mivau.gob.es/vivienda/ve...-uso-turistico
https://x.com/viviendagob/status/1929477467875533231
Der Antrag kann auch direkt in Papierform beim Grundbuchamt oder beim Register für bewegliche Güter eingereicht werden. Nach erfolgreicher Einreichung des Antrags wird die automatische und sofortige Zuweisung einer Registrierungsnummer erfolgen. Mittels dieser Nummer ist ein einfacher Datenaustausch zwischen den Vermietungsplattformen und Behörden gewährleistet.
Dasselbe gilt übrigens auch für alle zeitweisen Vermietungen, die nicht zu dauerhaften Wohnzwecken angelegt sind, wie bei Vermietung an Zeitarbeiter, Studenten, digitale Nomaden, usw. Auch hier ist ab Juli 2025 eine Registrierungsnummer verpflichtend...
https://www.mivau.gob.es/vivienda/al...corta-duracion
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