Europaweit freie Kontowahl:
Verbraucherinnen und Verbraucher benötigen nur noch ein einziges Konto. Von diesem Konto aus können überall im Euro-Raum Überweisungen und Lastschriften ebenso leicht initiiert werden wie nationale Zahlungen. Die SEPA-Verordnung schreibt vor, dass seit Inkrafttreten der SEPA-Verordnung am 31. März 2012 ein Zahlungsdienstleister eines Zahlungsempfängers im Euro-Raum, der für eine Inlandsüberweisung gemäß einem Zahlverfahren erreichbar ist, in Einklang mit den Bestimmungen eines unionsweiten Zahlverfahrens auch für Überweisungen erreichbar sein muss, die von einem Zahler über einen in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ausgelöst werden. Bei Inlandslastschriften gilt diese Erreichbarkeitsverpflichtung für den Zahlungsdienstleister eines Zahlers, sofern dieses Zahlverfahren für den Zahler verfügbar ist. Für Zahlungsdienstleister aus Nicht-Euromitgliedstaaten gilt diese Erreichbarkeitsvorschrift erst ab 31. Oktober 2016.
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